Ist beim Erben Blut dicker als Wasser?
Menschen die Kinder haben denken auf jeden Fall zunächst einmal an ihre eigenen Kinder als ihre Erben. Das ist auch völlig natürlich, denn der Spruch stimmt auf jeden Fall, dass die Blutsverwandtschaft mehr zählt als die besten Freunde oder Bekannten. Wenn die Schenkung von Eigenheim & Co. geplant ist, werden in den meisten Fällen die Kinder als Eigentümer gewählt. Es sei denn man hat keine eigenen, dann profitieren in der Regel die Nichten und Neffen vom Nachlass. Zumeist wird in der Tat die nächste Blutsverwandtschaft zum Zuge kommen. Das ist auch beim Erbrecht der Fall. Die einzige Ausnahme bildet hierbei der Ehe- oder eingetragenen gleichgeschlechtliche Lebenspartner.
Erbrecht der Ehe- oder Lebenspartner als nicht Blut -Verwandte
Der Gesetzgeber räumt den Ehe- und Lebenspartnern ein ebenbürtiges Erbrecht ein neben den Abkömmlingen. Kein Partner muss sich ängstigen, nach dem Ableben des anderen aus dem Haus oder der Wohnung geworfen zu werden. Es ist das angestammte Recht des Partners, bestimmte Vergünstigungen beim Ableben des Partners zu erhalten. Häufig schreiben Ehe- und Lebenspartner auch ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie dies noch einmal bekräftigen. Die Mehrzahl der Kinder hält sich auch an diesen Wunsch der Eltern. Viele Erblasser schreiben in ihr Testament auch entsprechende Klauseln ein, damit bei „Ungehorsam“ eine Strafe folgt. Wobei festzustellen ist, dass es sich bei dem Pflichtteil um ein Recht handelt, das einzufordern völlig legitim ist. Dies ist keine Rechtsberatung, um rechtssichere Informationen zu erhalten konsultieren Sie bitte einen Anwalt.